Bis zum 31.12.2020 gilt der rückwirkend im März 2020 ins Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingefügte § 129. Danach sind Sitzungen und Beschlussfassungen des Betriebsrats mittels Video- und Telefonkonferenzen möglich, um die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats zu erhalten. Dies ist eine Besonderheit aus Anlass der COVID – 19 – Pandemie.
Die gesetzliche Regelung verlangt, dass sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig, § 129 Absatz 1 Satz 2 BetrVG.
Vertraulichkeit und Datenschutz müssen gewährleistet sein.
Die Teilnehmer der Telefonkonferenz oder Videokonferenz müssen dem Betriebsratsvorsitzenden ihre Anwesenheit in Textform bestätigen. Eine E- Mail während oder nach der Sitzung wahrt diese Textform. Über die Sitzungen und die dort gefassten Beschlüsse ist – wie sonst auch – ein Protokoll zu schreiben.
Eine Betriebsvereinbarung kann mit dem Arbeitgeber auch per Videokonferenz ausgehandelt werden. Sie muss aber gemäß § 77 Absatz 2 BetrVG schriftlich erfolgen. Das heißt, sie muss mithin von beiden Betriebsparteien eigenhändig unterzeichnet werden. Dafür muss man sich aber nicht im selben Raum aufhalten. Wie beim Abschluss von Arbeitsverträgen verschickt man zwei unterzeichnete Exemplare, von denen der Betriebspartner ein Exemplar gegengezeichnet zurück sendet.
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