Das Landesarbeitsgericht Baden – Württemberg (17.09.2020 – 17 Sa 8 / 20 -) hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der nach einem unangenehmen Personalgespräch Arbeitsdateien im Umfang von 7,48 GB gelöscht hatte, rechtmäßig war.
Betriebliche Daten stehen dem Arbeitgeber zu. Er darf sie auch herausverlangen. Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, dass dem Arbeitgeber nicht der Zugriff auf betriebliche Daten unmöglich gemacht werden darf. Ein unbefugtes Löschen von Dateien stellt mithin einen Verstoß gegen die Nebenpflichten des Arbeitnehmers dar, auf die Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Bereits das Landesarbeitsgericht Hamm hatte mit Urteil vom 10.03.2016 – 15 Sa 451/15 – ausgeurteilt, dass das Löschen von betrieblichen Daten auf dem Server des Arbeitgebers grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist. Es ist dabei unerheblich, ob die gelöschten Daten wiederhergestellt werden können. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Daten tatsächlich für den weiteren Geschäfts Betrieb benötigt werden. Auch ist eine Abmahnung entbehrlich, der Arbeitnehmer für gewöhnlich nicht davon ausgehen können, dass ihr Arbeitgeber das unbefugte Löschen von Daten in erheblichem Umfang hinnehmen wird.
Arbeitgeber sollten ihren Arbeitnehmern verbindliche Vorgaben für den Umfang mit Unternehmensdaten, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltung, Archivierung und Löschung geben. Durch Berechtigungs– und Zugriffskonzepte kann der Schutz von Unternehmensdaten erhöht werden.
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