Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 02.09.2020 – 5 Sa 14/20 – sowie – 5 Sa 295/20 – entschieden, dass eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn der Kläger auf den Arbeitsplätzen von Leiharbeitnehmern hätte weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen.
Die Beklagte, ein Automobilzulieferer, beschäftigt neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil Ihr Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach sie wegen des dadurch bei ihr entstehenden Personalüberhangs gegenüber den Klägern und 4 weiteren Kollegen betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp 2 Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte die Beklagte 6 Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) in ihrem Betrieb ein. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies auch die Berufung zurück. Die Kläger hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, so das LAG. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen.
Zwar fehle es an einem solchen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftige. Eine solche Vertretungsreserve verneint das LAG Köln aber in diesem Fall. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt würden, seien nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt. Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfielen, sei kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes Sockel – Arbeitsvolumen vorhanden.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 30.10.2020
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